Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Digital CFO GmbH, Bad Nauheim

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der

Digital CFO GmbH
– nachstehend Auftragnehmerin genannt –

mit ihrem Vertragspartner
– nachstehend Auftraggeber –

genannt.

2. Allgemeine Bestimmungen

  1. Aufträge der Auftragnehmerin werden ausschließlich unter diesen AGB beauftragt und durchgeführt. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.
  2. Die Auftragnehmerin und ihre Auftraggeber arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich bei Abweichungen von der vereinbarten Vorgehensweise oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise unverzüglich gegenseitig.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarungen. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
  4. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Auftragnehmerin selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
  5. Es steht der Auftragnehmerin ausdrücklich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
  6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Unterauftragnehmer zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu beauftragen.

3. Leistungen der Auftragnehmerin

  1. Die Tätigkeit der Auftragnehmerin besteht – sofern nicht in einer Einzelauftragsvereinbarung etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
  2. Der konkrete Inhalt und Umfang der, von der Auftragnehmerin zu erbringenden, Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch den Auftraggeber auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
  3. Die Auftragnehmerin legt die vom Auftraggeber übermittelten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde.
  4. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages durch die Auftragnehmerin Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  5. Die Leistungen der Auftragnehmerin schließen rechts- oder steuerberatende Tätigkeiten als Vertragsinhalt ausdrücklich aus.
  6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse der Auftragnehmerin gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Auftragnehmerin und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der Auftragnehmerin für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.
  7. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der Auftragnehmerin empfohlenen oder mit der Auftragnehmerin abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Auftragnehmerin die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

4. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

  1. Ein Vertragsverhältnis kommt durch Erstellung eines Angebots durch die Auftragnehmerin (Angebot) und dessen Annahme durch den Auftraggeber (Angebotsannahme) zustande. Sofern im Angebot keine andere Regelung getroffen ist, ist die Auftragnehmerin an ihr Angebot zwei Wochen gebunden.
  2. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung wird in einer Einzelauftragsvereinbarung beschrieben.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, der auf Auftraggeberseite vertretungsberechtigt für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich ist. Sollte keine Person benannt werden, gilt derjenige im Rahmen seiner Vertretungsmacht als berechtigt Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, mit dem die Auftragnehmerin den Auftrag geschlossen hat.
  2. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin hierüber eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.
  3. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung der Auftragnehmerin die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die Auftragnehmerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

6. Vergütung

  1. Die Leistungen der Auftragnehmerin werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei der Auftragnehmerin geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
  2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung. Sofern nicht in einer Einzelauftragsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist, werden erbrachte Leistungen wöchentlich als Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt.
  3. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der Auftragnehmerin nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Tätigkeiten so lange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann die Auftragnehmerin nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  4. Zeit- und Vergütungsprognosen der Auftragnehmerin in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der Auftragnehmerin nicht beeinflusst werden können.
  5. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen der Auftragnehmerin zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 35%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
  6. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 35% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch die Auftragnehmerin ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

7. Zahlungsmodalitäten

  1. Bei den mit der Auftragnehmerin vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Die Rechnungen der Auftragnehmerin werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Akontorechnungen, Abschlagszahlungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der Auftragnehmerin angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von der Auftragnehmerin angegebene Konto zu überweisen.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung der Auftragnehmerin, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  4. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
  5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8. Haftung

  1. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von der Auftragnehmerin empfohlener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  3. Die Auftragnehmerin haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
  4. Die Haftung der Auftragnehmerin entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin gerügt wurden.

9. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 3. 2. dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
  2. Sollte eine Regelung einer Einzelauftragsvereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bad Nauheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Friedberg (Hessen), soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Friedberg (Hessen) vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

Bad Nauheim, 02.01.2021